Mitwirkungsrechte der Aktionäre
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Stimmrechtsbeschränkung und -vertretungDie Mitwirkungsrechte der Aktionäre entsprechen den gesetzlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts. Jede ausgegebene Aktie hat ein Stimmrecht. Ein Aktionär kann maximal 5 % der Gesamtstimmen ausüben. Einzelne Nominees können dagegen mehr als 5 % der Gesamtstimmen ausüben, wenn sie die Identität der Aktienbegünstigten angeben und wenn die einzelnen Aktienbegünstigten gesamthaft nicht mehr als 5 % der Stimmrechte ausüben. Diese Stimmrechtsbeschränkung trifft nicht auf die Gründerfamilien zu, sofern die einzelnen Familien über mindestens 10 % des Aktienkapitals verfügen.Namenaktien von Nominees, die 2 % des ausstehenden Aktienkapitals überschreiten, werden nur dann als stimmberechtigte Aktien im Register eingetragen, wenn sich der Nominee schriftlich bereit erklärt hat, gegebenenfalls die Namen, Adressen und Aktienbestände der Personen offenzulegen, für die er 0.5 % oder mehr des ausstehenden Aktienkapitals hält. Es gibt eine Gruppenklausel. Statutarische QuorenDie Generalversammlung ist unter Vorbehalt anders lautender statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und vertretenen Aktien.Einberufung zur GeneralversammlungDie Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag, rechtswirksam durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft («Schweizerisches Handelsamtsblatt»). Zudem versendet der Verwaltungsrat eine briefliche Einladung an die im Aktienbuch eingetragenen Namenaktionäre.Traktandierung und Eintragung im AktienregisterIn der Einladung zur Generalversammlung sind alle Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und gegebenenfalls der Aktionäre, welche die Durchführung der Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, in die Tagesordnung aufzunehmen. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung. Zehn Tage vor einer Generalversammlung bis zu dem auf die Generalversammlung folgenden Tag werden keine Eintragungen in das Aktienbuch vorgenommen. |
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